
Edelmetalle & Steuern
Welche Arten der Besteuerung sind bei einer Investition in physische Edelmetalle relevant?

Einkommensteuer
Wer Teile seiner Ersparnisse in Edelmetalle investiert, wird diese nicht für unbegrenzte Zeit behalten wollen. Von Bedeutung in Bezug auf die Fälligkeit der Einkommensteuer ist hierbei der Zeitpunkt des sogenannten „privaten Veräußerungsgeschäftes“.
Befanden sich die Edelmetalle weniger als ein Jahr in Ihrem Besitz und haben Sie beim Verkauf innerhalb dieser sogenannten Spekulationsfrist einen Gewinn erzielt, welcher oberhalb der Freigrenze von 600,00 Euro liegt (§ 23 Abs. 3 Satz 5 EStG), so sind Sie verpflichtet, diesen in Ihrer Einkommensteuererklärung anzugeben. Daher empfehlen wir Verbrauchern, Ihre Kauf-, bzw. Verkaufsbelege zum Zweck des Nachweises vorsorglich aufzubewahren.
Bei einer Haltedauer von mehr als einem Jahr sind jegliche Erträge aus der privaten Veräußerung von Edelmetallen steuerfrei und Sie brauchen diese nicht in Ihrer Steuererklärung zu deklarieren.
Beim Kauf, beziehungsweise Verkauf von physischem Edelmetall fällt im Gegensatz zur Investition in sogenanntes „Papiergold“, keine Kapitalertragsteuer an. Mit dem Ausdruck „Papiergold“ werden umgangssprachlich alle Gold-Anlageformen bezeichnet, welche ohne die tatsächliche Hinterlegung des Edelmetalls, wie zum Beispiel Optionsscheine auf Gold, Zertifikate oder Gold Futures, am Markt gehandelt werden.
Mehrwertsteuer
Der Kauf von Goldbarren und Goldmünzen zur Kapitalanlage erfolgt in Deutschland mehrwertsteuerbefreit. Um jedoch als sogenanntes Anlagegold anerkannt zu werden, müssen Goldbarren einen Feingehalt von mindestens 995‰ aufweisen.
Weitaus umfassender sind die Vorgaben für Goldmünzen:
Die Münze muss nach 1800 n. Chr. geprägt worden sein und ist im jeweiligen Herkunftsland als offizielles Zahlungsmittel akzeptiert oder galt als solches in der Vergangenheit. Außerdem muss die Anlagemünze zu mindestens 900‰ aus reinem Gold bestehen und der Verkaufspreis des enthaltenen Edelmetalls darf den aktuell auf dem Goldmarkt gehandelten Kurs um nicht mehr als 80 Prozent übersteigen.
Für Produkte aus Platin oder Palladium in Münz- und Barrenform, sowie für Silberbarren (mit Ausnahmen) fallen grundsätzlich 19% Mehrwertsteuer an.
Hier finden Sie die gesetzlichen Grundlagen.


Differenzbesteuerung
Seit Beginn des Jahres 2014 gilt für Silbermünzen und Silber-Münzbarren, welche aus einem Drittland (dem Nicht-EU-Ausland) stammen und in Deutschland von einer Privatperson erworben werden, nicht länger der ermäßigte Mehrwertsteuersatz von 7%. Diese unterliegen, analog der Besteuerung von Silberbarren, einer Mehrwertbesteuerung von 19 Prozent.
Sollten die Silbermünzen oder Silber-Münzbarren als offizielles Zahlungsmittel im Herkunftsland anerkannt und von außerhalb der Europäischen Union von einem Handelsunternehmen importiert worden sein, so können diese über die sogenannte Differenzbesteuerung gemäß § 25a UStG vertrieben werden.
Hier fällt ein verminderter Einfuhrumsatzsteuersatz von sieben Prozent an, für welche sich der gewerbliche Händler jedoch nicht die Vorsteuer erstatten lässt, sondern diese zum Einkaufspreis addiert. Somit ist gewährleistet, dass die Silbermünzen und Münzbarren in die für den Privatanleger attraktivere Differenzbesteuerung überführt werden können.
Äußerst trefflich wird dieses Verfahren umgangssprachlich auch als „Margen“-Besteuerung bezeichnet. In einem letzten Schritt muss vom Händler nämlich nur noch die Marge zwischen dem zuvor beschriebenen Einkaufspreis und dem Verkaufspreis der 19-prozentigen Mehrwertbesteuerung unterzogen werden. Auf der vom Kaufmann ausgestellten Rechnung findet sich daher lediglich die Angabe „Differenzbesteuerung gemäß § 25a UStG“.
Hier finden Sie die gesetzlichen Grundlagen.